Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

KOLIBRI GmbH AGB – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Verträge mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

 

Im Folgenden wird die KOLIBRI GmbH „KOLIBRI“ genannt und die Partei, die von KOLIBRI kauft oder sich zu KOLIBRI in einem vorvertraglichen Verhältnis einen Kauf von KOLIBRI betreffend befindet, „KÄUFER“.

Die vorliegenden allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen werden im Folgenden „BEDINGUNGEN“ genannt.

 

1. Geltungsbereich

Diese BEDINGUNGEN sind für alle Angebote, Angebotsannahmen und Verkäufe anwendbar. Sie gelten gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen; gegenüber anderen Personen gelten sie, soweit gesetzlich zulässig. Jeglichen hiervon abweichenden Bedingungen des KÄUFERS wird widersprochen; solche werden KOLIBRI gegenüber nur wirksam, wenn sie diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.

 

2. Angebote, Vertragsschluss und Beschaffenheit von Waren, Weiterexport

2.1 Alle Angebote sind freibleibend und von Verfügbarkeit, rechtzeitigem Materialeingang und Deckungszusage durch die Warenkreditversicherung von KOLIBRI abhängig. Kataloge und sonstige Verkaufsunterlagen und –präsentationen von KOLIBRI – auch in elektronischer Form – gelten lediglich als Aufforderung zur Angebotsabgabe.

2.2 Die Bestellung durch den KÄUFER stellt ein bindendes Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages dar.  Bestellungen des KÄUFERs gelten durch KOLIBRI nur als angenommen, wenn sie von KOLIBRI innerhalb von 30 Tagen durch ausdrückliche Annahmeerklärung schriftlich oder per E-Mail bestätigt oder alsbald nach Eingang der  Bestellung ausgeführt werden, wobei dann die Rechnung als Auftragsbestätigung gilt.

2.3 Von Verkaufsangestellten oder Handelsvertretern von KOLIBRI abgegebene mündliche Erklärungen oder Zusicherungen, die über den schriftlichen Vertrag oder die Auftragsbestätigung hinausgehen, gelten nur, wenn sie von KOLIBRI schriftlich bestätigt werden. Dies gilt nicht für Erklärungen von Personen, die zur unbeschränkten oder nach außen unbeschränkbaren Vertretung von KOLIBRI ermächtigt sind.

2.4 Menge, Qualität und Beschreibung sowie etwaige Spezifizierungen der Ware richten sich nach dem Angebot von KOLIBRI wenn es vom KÄUFER angenommen wird oder dem gültigen Katalog von KOLIBRI in Verbindung mit der Auftragsbestätigung von KOLIBRI im Falle einer Bestellung durch den KÄUFER. Angebote und Preislisten sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht ohne die vorherige Zustimmung durch KOLIBRI zugänglich gemacht werden.

2.5 Offensichtliche oder irrtumsbedingte Fehler in Katalogen, Preislisten, Angebotsunterlagen oder sonstigen Dokumentationen dürfen von KOLIBRI berichtigt werden, ohne dass hieraus irgendwelche Ansprüche für den KÄUFER entstehen.

2.6 KOLIBRI behält sich das Recht vor, die Waren ohne Benachrichtigung des KÄUFERS zu verändern oder zu verbessern, soweit gesetzliche Erfordernisse zu berücksichtigen sind und/oder soweit dadurch keine nachhaltige Verschlechterung hinsichtlich Qualität, Funktion oder Brauchbarkeit entsteht. Aufgrund solcher Änderungen entstehen dem KÄUFER keinerlei Ansprüche.

2.7 Serienmäßig hergestellte Waren werden nach Muster verkauft. Es besteht kein Anspruch auf Lieferung von Ausstellungs- stücken. Proben und Muster gelten als annährende Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen, Gewicht und Farbe.

2.8 Unterschiedlicher Ausfall von Produkten und Waren wie z. B. Narbung bei Leder, Farbabweichungen von +/- 10 % und Passerdifferenzen bis 0,1 mm bei Drucken, unwesentliche Abweichungen von Farben und Konturenführungen je nach Art des Materials und der Beschichtung bei Gravuren gelten als vertragsgemäß. Dies gilt ebenso bei Wiederholungsaufträgen oder für Nachlieferungen.

2.9 Ein Weiterexport der gelieferten Ware bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Verkäufers. Dies gilt nicht für Weiterverkäufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Staaten des EWR-Abkommens.

 

3. Stornierung und Warenrücknahme

Die Aufhebung eines wirksam zustande gekommenen Vertrages, ggf. verbunden mit der Rücknahme bereits gelieferter Ware bedarf der ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Verkäufer und KÄUFER. Bei den für den KÄUFER speziell angefertigten oder speziell beschafften Waren ist eine Vertragsaufhebung und Rücknahme bereits gelieferter mängelfreier Waren generell ausgeschlossen. Bei Stornierungen seitens des Käufers von bereits erfassten Aufträgen des Verkäufers, fällt eine Stornogebühr an. Bei auf Kundenbestellung vorzunehmenden Produktionen beläuft sich diese auf von 30% des Auftragswertes, ansonsten entsteht eine Gebühr von 15% des Auftragswertes. Dem Käufer obliegt der Beweis eines geringeren Stornoschadens.

 

4. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen, Verzug

4.1 Der Kaufpreis richtet sich nach dem Angebot von KOLIBRI oder im Falle keines ausdrücklichen Preisangebots nach der für den KÄUFER am Tag des Vertragsschlusses gültigen Preisliste. Der vereinbarte Preis versteht sich in EURO. Alle in jeglichen Verkaufsunterlagen aufgeführten Preise sind freibleibend, gelten zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und Verpackungskosten sowie ab Werk (ex works, unter Geltung der „INCOTERMS 2010“), soweit nicht schriftlich anders vereinbart.

4.2 KOLIBRI behält sich für den Fall, dass zwischen Vertragsschluss und Lieferung mehr als zwei Monate liegen, das Recht vor, durch Benachrichtigung des KÄUFERS vor Auslieferung der Ware den Preis anzuheben, um Erhöhungen der Kosten für KOLIBRI weiter zu geben, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen, wie insbesondere Wechselkurs- oder Zollsatzänderungen, oder mehr als 10%ige Erhöhungen der Material- oder Herstellungskosten.

4.3 Zahlungen sollten nur durch Banküberweisung erfolgen. Wechsel-, Scheck- und Zahlungen in sonstiger Weise stellen keine Erfüllung der Zahlungsverpflichtung dar, solange nicht KOLIBRI unwiderruflich und endgültig die Verfügung über den Zahlungsbetrag erlangt hat. Diskontspesen gehen zu Lasten des KÄUFERs.

4.4 Im Falle der Vereinbarung der Eröffnung eines Dokumentenakkreditivs durch den KÄUFER hat diese in Übereinstimmung mit den Allgemeinen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive, Revision 1993, ICC Publikation Nr. 500 zu erfolgen. Sämtliche in Zusammenhang mit dem Dokumentenakkreditiv entstehenden Kosten hat der KÄUFER zu tragen.

4.5 Soweit nicht anders vereinbart, hat der KÄUFER den vollen Kaufpreis innerhalb von 21 Tagen nach Rechnungsdatum zu leisten. Insoweit tritt Verzug ohne Mahnung ein. Werden KOLIBRI nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen auf eine wesentliche Vermögens- oder Kreditverschlechterung schließen lassen, insbesondere Zahlungsverzug bei anderen Lieferanten, so ist KOLIBRI berechtigt, Vorkasse oder Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfall vom Vertrag zurück zu treten, wobei die Zahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen sofort fällig werden.

4.6 Befindet sich der KÄUFER mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig, ohne dass es einer gesonderten Inverzugsetzung bedarf. Ferner ist KOLIBRI – unbeschadet sonstiger Ansprüche oder Rechte nach ihrer Wahl – berechtigt, den Vertrag zu kündigen oder von ihm zurückzutreten, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen und/oder weitere Lieferungen an den KÄUFER auszusetzen oder Vorauszahlung dafür zu verlangen oder Zinsen in gesetzlicher Höhe (Basiszinssatz plus 8%) ab Fälligkeitszeitpunkt bis zur vollständigen Begleichung der Forderung zu fordern und weitere Lieferungen an den KÄUFER auszusetzen. Der KÄUFER ist berechtigt zu beweisen, dass der Verzug keinen oder einen niedrigeren Schaden verursacht hat.

4.7 KOLIBRI ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen, wenn der KÄUFER die Abnahme der Ware endgültig verweigert hat oder nach vorheriger nochmaliger Fristsetzung von mindestens fünf Tagen die Ware nicht abgenommen hat.

4.8 Gerät der KÄUFER in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. Der KÄUFER willigt schon jetzt ein, dass der Verkäufer gegebenenfalls seinen Betrieb betreten kann; um die Ware mitzunehmen. Der Verkäufer kann außerdem die weitere Veräußerung und Wegschaffung der Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag. Wurde die Ware hingegen im Rahmen eines Einzelvertrages außerhalb einer Geschäftsverbindung geliefert, verpflichtet sich der Verkäufer, zuvor vom Vertrag zurückzutreten. Der KÄUFER kann jedoch diese Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden.

4.9 Es gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch KOLIBRI im Falle des Zahlungsverzugs des KÄUFERS, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche wie z. B. für ein Inkassounternehmen, vom KÄUFER zu ersetzen sind.

4.10 Der KÄUFER darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen, im Übrigen ist eine Aufrechnung des KÄUFERS ausgeschlossen. Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte des KÄUFERs sind ausgeschlossen soweit diese auf einem anderen Vertragsverhältnis, insbesondere einem anderen Kaufvertrag beruhen oder wenn sie nicht auf unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen beruhen oder auf ein grobes Verschulden auf Seiten KOLIBRIs zurückgehen. Bei im Verhältnis zum Kaufpreis geringfügigen Mängeln ist die Verweigerung der Kaufpreiszahlung ausgeschlossen.

 

5. Warenlieferung

5.1 Die Warenlieferung erfolgt grundsätzlich ab Herstellerwerk (ex works, unter Geltung der „INCOTERMS 2010“).

5.2 Sind Waren durch KOLIBRI herzustellen oder in sonstiger Weise zu ver- oder bearbeiten, gelten Mehr- oder Minderlieferung bis zu 10% als vertragsgemäß. In einem solchen Fall wird der Kaufpreis entsprechend dem tatsächlichen Liefervolumen nachträglich angepasst.

5.3 Teillieferungen, zu denen KOLIBRI grundsätzlich ohne Mitteilung an den KÄUFER berechtigt ist, sind als Lieferungen für sich zu betrachten, die auch separat in Rechnung gestellt werden können.

5.4 Sofern nicht eine schriftlich ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage eines Verkaufsangestellten von KOLIBRI oder eine mündliche Zusage von Personen, die zur unbeschränkten oder nach außen unbeschränkbaren Vertretung von KOLIBRI ermächtigt sind, vorliegt, gelten Liefertermine und –fristen nicht als verbindlich vereinbart.

5.5 Lieferfristen verlängern sich – auch innerhalb eines Vertrags – angemessen bei Eintritt höherer Gewalt, Streiks, Aussperrung, Eingriffen nationaler oder internationaler Behörden sowie allen unvorhergesehenen, nach Vertragsschluss eingetretenen Hindernissen, die KOLIBRI nicht zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von KOLIBRI oder deren Unterlieferanten eintreten. Die Regelungen bezüglich solcher besonderen Umstände gelten für den KÄUFER entsprechend. Schadensersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

5.6 Werden Waren durch einen Frachtführer in irgendeiner Weise beschädigt übergeben oder fehlen Waren, so hat der KÄUFER sofort eine entsprechende schriftliche Bestätigung von diesem zu verlangen. Bestätigungen vollständiger und ordnungsgemäßer Übergabe gegenüber Frachtführern muss der KÄUFER gegen sich gelten lassen.

 

6. Versand, Gefahrübergang

6.1 Versandmittel und –weg sowie Verpackung sind der Wahl von KOLIBRI überlassen.

6.2 Das Risiko der Verschlechterung, des Untergangs oder des Verlustes der Waren geht wie folgt auf den KÄUFER über:

– Im Falle der Auslieferung ab Herstellerwerk („ex works“, „INCOTERMS 2010“), in dem Zeitpunkt, zu dem KOLIBRI den KÄUFER darüber informiert, dass die Ware zur Abholung bereitsteht.

– Im Falle des Versands durch KOLIBRI an einen anderen Ort, zu dem Zeitpunkt, in dem KOLIBRI die Ware dem Frachtführer übergibt oder die Bereitschaft dazu anzeigt.

– Im Falle einer Vereinbarung, nach der KOLIBRI ausnahmsweise die Ware auf eigenes Risiko an einen anderen Ort als ihren Sitz zu liefern hat, im Zeitpunkt der Übergabe oder, wenn der KÄUFER sich im Annahmeverzug befindet, in dem Zeitpunkt, in dem KOLIBRI die Ware anbietet. KOLIBRI lagert in diesem Fall die Waren auf Kosten und Risiko des KÄUFERS.

 

7. Eigentumsvorbehalt

7.1 Das Eigentum an den Waren geht nicht auf den KÄUFER über, bevor der gesamte Kaufpreis dafür sowie sämtliche sonstigen Verbindlichkeiten aus der Geschäftsverbindung vollständig beglichen worden sind. Dies  gilt auch dann, wenn der KÄUFER Zahlungen auf von ihm besonders bezeichnete Forderungen leistet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Anerkennung eines Saldos heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Ware, an der KOLIBRI (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

7.2 Bis zur vollständigen Bezahlung ist KOLIBRI im Falle, dass sich der KÄUFER mit einer Zahlungsverpflichtung in Verzug befindet, berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzufordern, anderweitig zu veräußern oder in sonstiger Weise darüber zu verfügen.

7.3 Der KÄUFER hat die Vorbehaltswaren zu jeder Zeit treuhänderisch und unentgeltlich für KOLIBRI getrennt von seinem Eigentum und dem Dritter ordnungsgemäß, sicher, versichert und als das Eigentum von KOLIBRI gekennzeichnet aufzubewahren und zu lagern.

7.4 Werden Vorbehaltswaren mit Sachen, an denen KOLIBRI kein Eigentum hat, weiterverarbeitet oder in sonstiger Weise verbunden oder vermischt, so steht KOLIBRI das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt das Eigentum von KOLIBRI durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt ihr der KÄUFER bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfang des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. Für die entstandenen Teil- oder Miteigentumsrechte gelten wiederum die Regelungen für Vorbehaltsware gem. Ziff. 7.1 bis 7.3.

7.5 Der KÄUFER darf die Vorbehaltswaren im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb nutzen oder weiterveräußern, solange er sich nicht in Verzug befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

7.6 Der KÄUFER tritt bereits jetzt sicherungshalber sämtliche Forderungen, die ihm aus der Nutzung oder Veräußerung entstehen, einschließlich etwaiger Versicherungs- oder Schadensersatzleistungen und sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, an KOLIBRI ab, die diese Abtretung annimmt.

7.7 Zur nochmaligen Abtretung der Forderung ist der KÄUFER nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist nur gestattet, wenn KOLIBRI dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort vom KÄUFER gehaltenen Konten angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von KOLIBRI übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wir die Forderung von KOLIBRI sofort fällig.

7.8 KOLIBRI ermächtigt den KÄUFER widerruflich, die abgetretenen Forderungen oder Leistungen auf eigenen Namen und Rechnung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der KÄUFER seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Der KÄUFER ist auf Verlangen von KOLIBRI verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an KOLIBRI zu unterrichten – sofern KOLIBRI dies nicht selbst tut – und ihr die zum Einzug erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben.

7.9 Jegliches aufgrund der Einzugsermächtigung empfangenes Entgelt oder sonstigen Gegenstand hat der KÄUFER treuhänderisch und unentgeltlich für KOLIBRI getrennt von seinem Vermögen und dem Dritter aufzubewahren. Sie dienen in gleichem Umfang wie die Vorbehaltsware der Sicherung von KOLIBRI.

7.10 Bei Zahlung durch Scheck geht das Eigentum an diesem auf den Verkäufer über, sobald es der KÄUFER erwirbt. Erfolgt Zahlung durch Wechsel, so tritt der KÄUFER KOLIBRI die hieraus entstehenden Rechte hiermit im Voraus ab, die dies annimmt. Die Übergabe dieser Papiere wird dadurch ersetzt, dass der KÄUFER sie für KOLIBRI verwahrt oder, falls er nicht den unmittelbaren Besitz an ihnen erlangt, seinen Herausgabeanspruch gegen Dritte hiermit im Voraus an KOLIBRI abtritt; er wird diese Papiere, mit seinem Indossament versehen, unverzüglich an KOLIBRI herausgeben.

7.11 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter in das (Mit-) Eigentum von KOLIBRI hat der KÄUFER auf das Eigentum von KOLIBRI hinzuweisen und KOLIBRI unverzüglich Zugriffe Dritter auf die unter Eigentumsvorbehalt  gelieferten Waren unter Übersendung der den Zugriff rechtfertigenden Unterlagen bekannt zu geben, damit KOLIBRI  ihre Rechte geltend machen kann. Der KÄUFER verpflichtet sich, KOLIBRI unverzüglich eine Ablichtung des Pfändungsprotokolls zu übersenden. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, KOLIBRI die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der KÄUFER. Im Fall der Nichterfüllung der Hinweis- oder Benachrichtigungspflicht haftet der KÄUFER für sämtliche KOLIBRI daraus entstehenden Schäden.

7.12 In der Zurücknahme oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch KOLIBRI liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

7.13 KOLIBRI verpflichtet sich auf Anforderung des KÄUFERS, die ihm zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die KOLIBRI zustehenden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten trifft allein KOLIBRI.

 

8. Gewährleistung und Haftungsausschluss

Für Mängel i.S.v. § 434 BGB leistet KOLIBRI für verkaufte Waren Gewähr und haftet nach den folgenden Bestimmungen:

– Der KÄUFER hat gelieferte Waren gemäß § 377 HGB zu untersuchen und etwaige Rügen grundsätzlich unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen, in jedem Falle aber vor einer Weiterveräußerung oder Verarbeitung schriftlich  und spezifiziert zu erheben. Weitergehende gesetzliche Obliegenheiten bleiben unberührt.

– Stellt der KÄUFER Mängel der Ware fest, so darf er nicht ohne Zustimmung von KOLIBRI darüber verfügen, wenn dadurch der Eintritt größerer Schäden droht.

– Der KÄUFER ist verpflichtet, KOLIBRI die beanstandete Kaufsache oder Muster davon auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Weigerung entfällt die Gewährleistung. Ersetzte Sachen oder Teile gehen in das Eigentum von KOLIBRI über.

– KOLIBRI haftet außer im Falle schriftlicher Erklärung nicht dafür, dass die Waren für einen bestimmten Zweck geeignet sind.

– Für Fehler oder Schäden bei Lieferung von Waren, die nach Spezifikation des KÄUFERS angefertigt werden, insbesondere auf eine Beschreibung, Spezifikation, Konstruktion oder Konstruktionsunterlagen des KÄUFERs zurückgehen oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des KÄUFERS zugeschnitten sind, sind Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen, es sei denn, dass deren Fehlerhaftigkeit für KOLIBRI ohne zusätzliche Prüfung erkennbar war. Das gleiche gilt für Fehler oder Schäden aufgrund von Teilen, Materialien  oder sonstigen Ausrüstungsgegenständen, die der KÄUFER zur Verfügung gestellt hat oder die in dessen Auftrag von Dritten hergestellt wurden.

– KOLIBRI leistet keine Gewähr und haftet nicht für Fehler oder Schäden, die aufgrund vertragswidriger, fehlerhafter oder unsachgemäßer Installation, Anschluss Bedienung, Nutzung oder ähnlichen Handlungen durch den KÄUFER oder von ihm beauftragte Dritte entstehen. Die Unsachgemäßheit und Vertragswidrigkeit bestimmt sich insbesondere nach den Angaben des Herstellers.

– Bei berechtigten Beanstandungen ist KOLIBRI berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des KÄUFERs die Art der Nacherfüllung (Behebung des Mangels, Ersatzlieferung) festzulegen. Nur wenn der Versuch der Nacherfüllung durch KOLIBRI aufgrund desselben Mangels auch beim zweiten Versuch fehlschlägt oder verweigert wird, kann der KÄUFER mindern oder vom Vertrag zurücktreten.

– Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der KÄUFER die KOLIBRI unverzüglich zu informieren.

– Die Ansprüche des KÄUFERs bei Mängeln einer Sache verjähren mit Ablauf von einem Jahr ab Ablieferung der Sache. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 und § 479 Abs. 1 BGB längere Fristen vorschreibt.

– Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit KOLIBRI abgestimmte Kulanzregelungen. Sie setzen im Übrigen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten, voraus.

– Für Schadensersatzansprüche gilt die allgemeine Haftungsbegrenzung nach der folgenden Nr. 9.

 

9. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des KÄUFERs (nachfolgend Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht in Fällen der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos.  Dies gilt ferner nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z. B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit kein Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen  der Verletzung des Lebens, des Körpers  der der Gesundheit gehaftet wird.

 

10. Schutzrechte

10.1 Nach Entwürfen von KOLIBRI in deren Auftrag von Dritten gefertigte Musterstücke oder Zeichnungen dürfen in keinem Fall Dritten, insbesondere Mitbewerbern, zugänglich gemacht werden. Bei Missachtung dieser Pflicht haftet der KÄUFER für alle Nachteile, die KOLIBRI durch die Verwertung der Muster durch Nichtberechtigte entstehen.

10.2 Der KÄUFER haftet für etwaige Verletzungen fremder Schutzrechte, wenn die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach seinen Angaben durch KOLIBRI vorgenommen wurden. Er verpflichtet sich, KOLIBRI bei einer dadurch verursachten Verletzung der Schutzrechte Dritter unverzüglich von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und KOLIBRI sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung gegenüber Dritten oder im Rahmen der Beilegung solcher rechtlicher Auseinandersetzungen insbesondere durch erforderliche oder angemessene Aufwendungen entstehen.

10.3 Die von KOLIBRI vertriebenen Gegenstände werden für ihre Werbung verwendet. Sollte der KÄUFER ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung der für Ihn gefertigten Gegenstände haben, so trifft KOLIBRI eine entsprechende Verpflichtung nur, wenn spätestens bei Vertragsschluss eine entsprechende Vereinbarung getroffen wird.

 

11. Werkzeuge

Werkzeuge für Sondermodelle, die von KOLIBRI oder in ihrem Auftrag von Dritten angefertigt werden, sind aufgrund Konstruktionsleistung und der Verwertung interner Fabrikationserfahrungen Eigentum von KOLIBRI, auch, wenn der KÄUFER hierfür (anteilig) die Kosten der Anfertigung trägt oder falls die Verwendung aufgrund entsprechender Vereinbarung ausschließlich für Bestellungen des KÄUFERs erfolgt. Die Aufbewahrung erfolgt freiwillig höchstens für zwei Jahre, wobei auch für im Eigentum des KÄUFERs stehende Werkzeuge nur eine Sorgfaltspflicht wie in eigenen Angelegenheiten geschuldet wird. Im Falle der Nichtbezahlung der gelieferten Ware hat KOLIBRI an den im Eigentum des KÄUFERs stehenden Werkzeugen ein Zurückbehaltungsrecht.

 

12. Vertragssprache; Anwendbares Recht; Leistungsort und Gerichtsstand; Rechtsfolgen bei Nichteinbeziehung und Unwirksamkeit Allgemeiner Verkaufs- und Lieferbedingungen.

12.1 Die Vertragssprache ist Deutsch. Maßgeblich ist daher allein die deutsche Fassung dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen.

12.2 Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, und zwar auch dann, wenn die Lieferungen direkt von einer mit KOLIBRI verbundenen ausländischen Lieferfirma erfolgen. Insbesondere die Wirksamkeit dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen bestimmt sich ausschließlich nach deutschem Recht.

12.3 Leistungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich ergebenden Streitigkeiten aus der Vertragsbeziehung zwischen dem KÄUFER und KOLIBRI (einschließlich Scheck- oder Wechselklagen) ist der Sitz von KOLIBRI. KOLIBRI ist nach ihrer Wahl auch berechtigt, an dem für den Sitz des KÄUFERS zuständigen Gericht zu klagen oder an jedem anderen Gericht, das nach nationalem oder internationalem Recht zuständig sein kann. Im Falle der Abtretung von Forderungen durch KOLIBRI hat auch der Zessionar das Wahlrecht unter den Gerichtsständen.

12.4 Sind Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise  nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Soweit  Bestimmungen in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht Vertragsbestandteil  geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

 

Stand: 12/2017

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